(1) Die bei einer Dienststelle gewählten Personalvertreter bilden deren Dienststellenausschuss. In den Fällen des § 22 Abs. 2 besteht der Dienststellenausschuss aus den vom betreffenden Wahlkörper gewählten Personalvertretern und ist für die Gemeindebediensteten dieses Wahlkörpers zuständig.
(2) Die Personalvertretung hat auf Antrag des Dienststellenausschusses diesem die Besorgung von Aufgaben der Personalvertretung in Angelegenheiten zu übertragen, soweit in diesen nach den dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften die Entscheidung oder die Antragstellung dem Leiter der Dienststelle obliegt. Der Dienststellenausschuss ist in diesem Rahmen insbesondere zuständig zur Ausübung der Befugnisse nach § 10 Abs. 4 lit. a bis c. Der § 12 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Personalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, auf Antrag des Dienststellenausschusses diesem die Besorgung von Aufgaben der Personalvertretung in bestimmten weiteren Angelegenheiten, die nur für eine Dienststelle oder nur für einzelne Bedienstete einer Dienststelle von Bedeutung sind, übertragen.
(4) Für die Tätigkeit des Dienststellenausschusses gelten der § 5, der § 6 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz, sowie 3 bis 5, 8 und 9 und der § 6a sinngemäß. Wenn der Dienststelle nur ein Personalvertreter angehört, ist dieser Obmann des Dienststellenausschusses.
(5) Entstehen zwischen der Personalvertretung und dem Dienststellenausschuss Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses, so entscheidet hierüber die Personalvertretung.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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