(1) Die Personalvertretung kann zur Vorberatung von Angelegenheiten, die in ihren Aufgabenbereich fallen, sowie für die Gespräche mit dem Dienstgeber nach den §§ 11 und 12 Ausschüsse einsetzen.
(2) Auf die Geschäftsführung der Ausschüsse sind die Bestimmungen des § 5, des § 6 Abs. 1, 3 bis 5, 8 und 9 und des § 6a sinngemäß anzuwenden. Den Beratungen der Ausschüsse können auch sachverständige Gemeindebedienstete beigezogen werden, die nicht Personalvertreter sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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