(1) Die Sitzungen der Personalvertretung sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann hat die Personalvertretung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Personalvertreter dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. In der Einladung sind die Beratungsgegenstände anzugeben.
(2) Die Personalvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Personalvertretung teilzunehmen. Ist ein Personalvertreter verhindert, so hat er dies dem Obmann unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu geben. Personalvertreter, die unentschuldigt und ohne triftigen Grund drei aufeinander folgenden Sitzungen fernbleiben, können von der Personalvertretung mit Bescheid ihres Amtes für verlustig erklärt werden. Diese Entscheidung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) In den Sitzungen der Personalvertretung hat der Obmann den Vorsitz zu führen.
(4) Die Personalvertretung ist beschlussfähig, wenn alle Personalvertreter eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Zu einem Beschluss ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
(5) Über jede Sitzung der Personalvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche jedenfalls Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personalvertreter, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis wiederzugeben hat.
(6) Die Personalvertretung kann die Einrichtung eines Vorstandes beschließen. Dem Vorstand haben der Obmann, der Obmannstellvertreter, der Schriftführer sowie mindestens ein weiterer von der Personalvertretung zu wählender Personalvertreter anzugehören.
(7) Die Personalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Besorgung einzelner genau zu umschreibender Aufgaben je nach deren Bedeutung dem Obmann oder dem Vorstand übertragen. Für die Tätigkeit des Vorstandes gelten in solchen Fällen die Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Der Obmann hat in jeder Sitzung der Personalvertretung über seine Tätigkeit bzw. die Tätigkeit des Vorstandes hinsichtlich der übertragenen Aufgaben zu berichten.
(8) Der Obmann hat die laufenden Geschäfte der Personalvertretung zu führen und vertritt diese nach außen. Die Personalvertretung kann auf Antrag des Obmannes beschließen, dass bestimmte laufende Geschäfte von anderen Personalvertretern zu besorgen sind.
(9) Die Personalvertretung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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