(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Personalvertretungen sind bis spätestens 1. Jänner 1980 einzurichten.
(2) Die Berufung des Wahlvorstandes für die erste in der Gemeinde durchzuführende Personalvertretungswahl obliegt der Gemeinde. Die Bestimmung des § 23 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt für die erste in der Gemeinde durchzuführende Personalvertretungswahl nicht.
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