§ 43 § 43 Anwendung des Gesetzes auf Gemeindeverbände — Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
Gliederung
7. Abschnitt Schlussbestimmungen § 40 Beschwerderecht
§ 43 § 43 Anwendung des Gesetzes auf Gemeindeverbände
Rückverweise
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Gemeindeverbände sinngemäß Anwendung.
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