§ 42 § 42 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde — Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
Gliederung
7. Abschnitt Schlussbestimmungen § 40 Beschwerderecht
§ 42 § 42 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Rückverweise
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde - ausgenommen jene des § 44 Abs. 2 - sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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