In Gemeinden, in denen nur ein oder zwei Personalvertreter zu wählen sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Abweichungen:
a) Die im § 4 Abs. 1 zweiter Satz angeordnete Fortführung der Geschäfte endet mit der Kundmachung der Ergebnisse der Neuwahlen.
b) Der § 4 Abs. 2 lit. a ist nicht anzuwenden.
c) Der § 5 ist nicht anzuwenden. Die Personalvertretung hat ihre Tätigkeit unverzüglich aufzunehmen.
d) Der § 6 ist nicht anzuwenden. Besteht die Personalvertretung aus zwei Mitgliedern, so gilt der Grundsatz der Einstimmigkeit.
e) Der § 8 ist nicht anzuwenden.
f) Das im § 13 vorgesehene Recht auf Akteneinsicht steht jedem Personalvertreter zu.
g) Das im § 19 Abs. 3 festgelegte Leitungs- und Weisungsrecht steht jedem Personalvertreter zu.
h) Der § 23 Abs. 3 bis 6 und der § 24 sind nicht anzuwenden. Der Wahlvorstand besteht aus einem zur Personalvertretung Wahlberechtigten. Ein Ersatzmitglied, das die gleiche Voraussetzung erfüllen muss, ist zu bestellen. Ihre Berufung hat durch die Personalvertretung zu erfolgen.
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