(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.
(2) Die Landesregierung hat rechtswidrige Beschlüsse und sonstige rechtswidrige Maßnahmen der Personalvertretung und der Dienststellenversammlung mit Bescheid aufzuheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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