§ 38 § 38 Personalvertretungswahlordnung — Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
Gliederung
5. Abschnitt Wahlen, Erlöschen der Mitgliedschaft § 21 Wahlgrundsätze
§ 38 § 38 Personalvertretungswahlordnung
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen zur Personalvertretung erlassen.
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