(1) Ist ein Personalvertreter verhindert, so ist das in der Reihenfolge gemäß § 33 Abs. 4 jeweils nächste Ersatzmitglied jener Wählergruppe zu berufen, welcher der Verhinderte angehört. Ein verhinderter freier Wahlwerber gilt dabei als Personalvertreter jener Wählergruppe, der ohne Berücksichtigung des freien Wahlwerbers nach § 33 Abs. 2 noch ein Mandat zugefallen wäre. Bei unvorhergesehener Verhinderung eines zu einer Sitzung einberufenen Personalvertreters ist das Ersatzmitglied auch ohne Einberufung durch den Vorsitzenden berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen, wenn dies vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden mitgeteilt wird.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Mitgliedschaft zur Personalvertretung, wobei das Ersatzmitglied in die freie Stelle nachrückt. Nach Beendigung des Ruhens der Mitgliedschaft zur Personalvertretung tritt der nachgerückte Personalvertreter wieder in seine frühere Stellung als Ersatzmitglied zurück.
(3) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung entscheidet im Streitfalle der Wahlvorstand auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der Personalvertretung mit Bescheid.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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