(1) Die Mitgliedschaft zur Personalvertretung ruht während der Dauer einer Dienstenthebung.
(2) Die Mitgliedschaft zur Personalvertretung erlischt
a) mit der Aufnahme der Tätigkeit der neu gewählten Personalvertretung;
b) mit der vorzeitigen Auflösung der Personalvertretung;
c) durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zur Personalvertretung ausschließt;
d) durch Tod;
e) durch Verzicht;
f) durch Versetzung zu einer Dienststelle, die einem anderen Wahlkörper angehört;
g) durch Auflösung des Dienstverhältnisses;
h) durch Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand;
i) durch den Ausspruch des Amtsverlustes gemäß § 6 Abs. 2;
j) mit der Enthebung durch die Dienststellenversammlung;
k) durch den Ausspruch des Amtsverlustes infolge gröblicher Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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