§ 35 § 35*) Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung — Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
Gliederung
5. Abschnitt Wahlen, Erlöschen der Mitgliedschaft § 21 Wahlgrundsätze
§ 35 § 35*) Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedschaft zur Personalvertretung ruht während der Dauer einer Dienstenthebung.
(2) Die Mitgliedschaft zur Personalvertretung erlischt
a) mit der Aufnahme der Tätigkeit der neu gewählten Personalvertretung;
b) mit der vorzeitigen Auflösung der Personalvertretung;
c) durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zur Personalvertretung ausschließt;
d) durch Tod;
e) durch Verzicht;
f) durch Versetzung zu einer Dienststelle, die einem anderen Wahlkörper angehört;
g) durch Auflösung des Dienstverhältnisses;
h) durch Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand;
i) durch den Ausspruch des Amtsverlustes gemäß § 6 Abs. 2;
j) mit der Enthebung durch die Dienststellenversammlung;
k) durch den Ausspruch des Amtsverlustes infolge gröblicher Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Keine Ergebnisse gefunden