(1) Wenn für einen Wahlkörper eine Wahlkommission nach § 24 besteht, hat diese das Wahlergebnis unverzüglich dem Wahlvorstand mitzuteilen und die Wahlakten samt den im § 31 Abs. 3 erwähnten Wahlkuverts verschlossen dem Wahlvorstand zu übergeben. Der Wahlvorstand hat die von der Wahlkommission ermittelten Wahlergebnisse zu überprüfen und nötigenfalls richtig zu stellen.
(2) Der Wahlvorstand hat die gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder von ihrer Wahl zu verständigen. Ferner hat er die Wahlergebnisse an der Amtstafel jener Dienststellen der Gemeinde, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Die im § 31 Abs. 3 erwähnten Wahlkuverts sind vom Wahlvorstand auf eine Art zu vernichten, die eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausschließt.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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