(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmabgaben übereinstimmt. Dann hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen gültigen und die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen sowie
d) die Zahl der Nennungen der einzelnen freien Wahlwerber.
(2) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen und auf die einzelnen freien Wahlwerber entfallenden Mandate ist wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahlen der Nennungen der einzelnen freien Wahlwerber werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede Zahl der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Die so angeschriebenen Zahlen werden, bei der größten beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der im Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie Zahlen ihrer Zahlenreihe mit Ordnungsziffern versehen wurden. Ein freier Wahlwerber erhält ein Mandat, wenn die für ihn angeschriebene Zahl mit einer Ordnungsziffer versehen wurde. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen oder freie Wahlwerber auf das letzte Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(3) Die auf eine Wählergruppe gemäß Abs. 2 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktesummen zuzuweisen. Bei gleich großen Wahlpunktesummen entscheidet das Los. Die Wahlpunktesummen der einzelnen Wahlwerber sind anhand der für die betreffende Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel wie folgt zu ermitteln:
a) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält doppelt so viele Wahlpunkte (Listenpunkte), wie der Wählergruppe Mandate zufallen. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort.
b) Für jede Vorzugsstimme, die der Wahlwerber erhalten hat, sind ihm zu den Wahlpunkten, die er schon aufgrund der Berechnung nach lit. a erhält, doppelt so viele Wahlpunkte (Vorzugspunkte) hinzuzurechnen, wie der Wählergruppe Mandate zufallen.
(4) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 3 bestimmten Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Wenn ein freier Wahlwerber ein Mandat erhält, so ist ein weiteres Ersatzmitglied aus den Wahlwerbern jener Wählergruppe zu ermitteln, der ohne Berücksichtigung des freien Wahlwerbers nach Abs. 2 noch ein Mandat zugefallen wäre.
(5) Über die Wahlhandlung ist vom Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen.
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