(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel des betreffenden Wahlkörpers handelt und wenn der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will.
(2) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel, dessen Gültigkeit nach den Grundsätzen des Abs. 1 zu beurteilen ist.
(3) Reihungen und Streichungen von Wahlwerbern gelten als nicht erfolgt. Sind auf dem Stimmzettel mehrere freie Wahlwerber eingetragen, dann gilt nur derjenige als genannt, der nach der allgemeinen Schreibweise vorangeht.
(4) Die Vergabe der Vorzugsstimme ist gültig, soweit eindeutig zu erkennen ist, an welchen Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wahlberechtigte die Vorzugsstimme vergeben will.
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