(1) Die Wahl ist mittels amtlicher Stimmzettel durchzuführen.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat jedenfalls die Wählergruppen und die Namen ihrer Wahlwerber in der Reihenfolge der Wahlvorschläge sowie eine leere Zeile für die Nennung eines freien Wahlwerbers zu enthalten.
(3) Der Wahlvorstand hat für jeden Wahlkörper die erforderliche Zahl amtlicher Stimmzettel herstellen zu lassen.
(4) Der Wahlvorstand hat Wahlberechtigten, die glaubhaft machen, dass sie aus gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, auf Antrag den in Betracht kommenden Stimmzettel, ein Wahlkuvert sowie einen Vordruck für die Abgabe der im § 31 Abs. 2 verlangten Erklärung zuzuleiten. Die Wahlberechtigten haben den Antrag spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder mündlich zu stellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden