(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Wahlvorstand schriftlich einzubringen.
(2) In die Wahlvorschläge dürfen nur Wahlwerber aufgenommen werden, die in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen sind. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein, als im Wahlkörper Personalvertreter zu wählen sind. Die Wahlvorschläge müssen überdies die Zustimmungserklärung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthalten. In die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Wahlwerber aufgenommen werden als die dreifache Anzahl der vom Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter.
(3) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die den Rechtsvorschriften nicht entsprechen, unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzugeben. Werden die Mängel nicht bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag behoben, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen.
(4) Der Wahlvorstand hat die gültigen Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag an der Amtstafel jener Dienststellen zu veröffentlichen, die den in Betracht kommenden Wahlkörper bilden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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