(1) Der Wahlvorstand hat für jeden Wahlkörper eine Wählerliste anzulegen, in welche die in diesem Wahlkörper Wahlberechtigten einzutragen sind. Sofern ein Gemeindebediensteter bei mehr als einer Dienststelle Dienst zu verrichten hat, ist für die Eintragung in die Wählerliste jene Dienststelle maßgebend, deren Personalstand der Gemeindebedienstete angehört.
(2) Bei den in Betracht kommenden Dienststellen der Gemeinde ist zwei Wochen lang die Einsichtnahme in die Wählerliste zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist durch Veröffentlichung an der Amtstafel hinzuweisen.
(3) Gegen die Wählerliste können die Wahlberechtigten innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch erheben. Über die Einsprüche hat der Wahlvorstand mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ist die Wählerliste abzuschließen. Sie darf nicht mehr geändert werden.
(5) Die Gemeinde hat dem Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Gemeindebediensteten zur Verfügung zu stellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022
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