(1) Wenn dies wegen der großen Anzahl von Dienstnehmern oder der besonderen Lage einer Dienststelle zweckmäßig ist, kann die Personalvertretung beschließen, dass für einen Wahlkörper eine Wahlkommission zu wählen ist. In diesem Fall hat die Wahlkommission für den Wahlkörper den Vorgang der Stimmabgabe zu leiten und die Stimmenzählung vorzunehmen; sie hat die dem Wahlvorstand nach den §§ 31 und 33 obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Ebensoviele Ersatzmitglieder sind zu wählen. Der § 23 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(3) Die Wahlkommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission sind an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.
(5) Jede Wählergruppe hat das Recht, einen Wahlzeugen in die Wahlkommission zu entsenden. Die Wahlzeugen müssen zur Personalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise