(1) Die Personalvertreter sind von den Gemeindebediensteten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und – abgesehen von den im Abs. 2 vorgesehenen Fällen – persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Wahlberechtigte, die aus gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, sind zur Briefwahl berechtigt.
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