(1) Den Gemeindebediensteten, welche sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben, ist die hiefür erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Das gleiche gilt für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes durch die Gemeindebediensteten.
(2) Jenen Gemeindebediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des unumgänglich notwendigen Dienstbetriebes erforderlich sind, ist die Teilnahme an Dienststellenversammlungen zu ermöglichen.
(3) Die Gemeindebediensteten dürfen wegen der Ausübung ihrer Rechte in der Wahlwerbung, im Wahlverfahren und in der Dienststellenversammlung vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
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