(1) In Gemeinden mit mehr als 150 Bediensteten ist auf Antrag der Personalvertretung ein Personalvertreter unter Fortzahlung seiner Bezüge ganz oder teilweise vom Dienst freizustellen. Wenn die Personalvertretung dies verlangt, ist ihr anstatt des freigestellten Personalvertreters ein Gemeindebediensteter der Verwendungsgruppe D (d) oder C (c) zur Besorgung von Kanzleiarbeiten ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.
(2) Personalvertreter, die gemäß Abs. 1 vom Dienst freigestellt wurden, haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihren früheren oder einen anderen gleichwertigen Dienstposten.
(3) Gegenüber einem gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Gemeindebediensteten steht dem Obmann der Personalvertretung hinsichtlich dieser Verwendung das Leitungs- und Weisungsrecht in sachlicher Hinsicht zu.
(4) Die Gemeinde hat die Kosten für Reisen der Personalvertreter innerhalb des Landes, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zu tragen. Hiebei ist die Gemeindereisegebührenverordnung sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Gemeinde hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung zu tragen. Auf Antrag der Personalvertretung sind ihr insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
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