(1) Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten, Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind ferner zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Gemeindebediensteten verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Gemeindebediensteten gewünscht wird oder sich aus der Sache selbst ergibt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung fort.
(2) Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht gröblich verletzt, ist vom Wahlvorstand mit Bescheid seines Amtes verlustig zu erklären.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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