(1) Den Personalvertretern und den Ersatzmitgliedern steht ohne Kürzung der Bezüge die zur Teilnahme an Schulungen erforderliche freie Zeit bis zum Höchstausmaß von sieben Tagen innerhalb einer Funktionsdauer zu.
(2) Die Schulungen müssen die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Personalvertreter dienen.
(3) Die Personalvertreter und die Ersatzmitglieder haben der Dienstbehörde die beabsichtigte Teilnahme an einer Schulung rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes von Schulungen und bei der Festlegung der Teilnehmer ist auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise