(1) Die Vorgesetzten dürfen die Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und haben auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Den Personalvertretern steht ohne Kürzung ihrer Bezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu; ihre Inanspruchnahme ist dem Vorgesetzten mitzuteilen.
(2) Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Sie dürfen aus diesem Grunde insbesondere weder bei der Dienstbeurteilung noch in ihrer dienstlichen Laufbahn schlechter gestellt, noch dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.
(3) Die Personalvertreter und die Ersatzmitglieder dürfen zu einer Dienststelle, welche einem anderen Wahlkörper zuzurechnen ist, nicht versetzt oder zum Dienst zugeteilt werden, es sei denn, der Betroffene stimmt der Maßnahme zu. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Dienstzuteilung nur für einen untergeordneten Teil der Arbeitszeit oder für weniger als einen Monat im Jahr erfolgt.
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