(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit der Dienststellenversammlung ihres Wahlkörpers verantwortlich.
(2) Die von der Personalvertretung gewählten oder beauftragten Organe mit Ausnahme des Wahlvorstandes und der Wahlkommissionen sind bei Erfüllung ihrer Aufgaben der Personalvertretung verantwortlich. Dem Dienststellenausschuss kann die Besorgung der nach § 8 Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben entzogen werden. Die übrigen Organe können von der Personalvertretung abberufen werden.
(3) Beschlüsse nach Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
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