(1) Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu besorgen.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Personalvertreter dürfen von den Gemeindebediensteten für ihre Tätigkeit als Personalvertreter keine Entschädigung oder Belohnung annehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise