(1) Die Organe des Dienstgebers und die Organe der Personalvertretung haben bei Bedarf auf Antrag einer Seite innerhalb von zwei Wochen Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Personalvertretung fallen, miteinander zu besprechen. Das Recht der Personalvertretung, im Sinne des § 10 Abs. 2 Verhandlungen zu verlangen, bleibt davon unberührt.
(2) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ist zum Zwecke der Durchführung der Dienstgeberbesprechungen eine Personalkommission zu bilden, in welche der Dienstgeber und die Personalvertretung je fünf Vertreter oder eine einvernehmlich festgelegte höhere Zahl von Vertretern zu entsenden haben. Den Vorsitz in der Personalkommission führt der Bürgermeister. Die weiteren Vertreter des Dienstgebers hat die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte in sinngemäßer Anwendung des § 56 Abs. 2 und 3 des Gemeindegesetzes zu bestellen; der Bürgermeister ist gegebenenfalls auf die betreffende Parteifraktion einzurechnen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise