(1) In den Angelegenheiten des § 10 Abs. 2 haben die Organe des Dienstgebers und die Personalvertretung mit dem Ziele zusammenzuwirken, das Einvernehmen herzustellen.
(2) Wenn Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 beabsichtigt sind, ist dies der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Personalvertretung hat das Recht, zu den geplanten Maßnahmen binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Innerhalb einer Woche, nachdem ihr die beabsichtigte Maßnahme zur Kenntnis gebracht wurde, kann die Personalvertretung überdies verlangen, dass mit ihr Verhandlungen geführt werden. Kommt bei diesen Verhandlungen ein Einvernehmen nicht zustande und handelt es sich um Angelegenheiten, die nicht dringend sind, so kann die Personalvertretung binnen zwei Wochen weitere Verhandlungen verlangen; sie sind innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(3) Kommt ein Einvernehmen nach Abs. 2 nicht zustande und handelt es sich um eine Angelegenheit, zu deren Entscheidung der Bürgermeister berufen ist, hat die Personalvertretung das Recht, binnen zwei Wochen gemeinsame Beratungen mit dem Bürgermeister über die betreffende Angelegenheit zu verlangen. Die gemeinsamen Beratungen müssen binnen vier Wochen nach einem solchen Verlangen durchgeführt werden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung der Angelegenheit auf den Gemeindevorstand über; in diesem Fall gilt der Abs. 4 sinngemäß.
(4) Kommt ein Einvernehmen nach Abs. 2 nicht zustande und handelt es sich um eine Angelegenheit, zu deren Entscheidung der Gemeindevorstand oder die Gemeindevertretung zuständig ist, hat die Personalvertretung das Recht, binnen zwei Wochen gemeinsame Beratungen mit dem Gemeindevorstand bzw. der Gemeindevertretung und dem allenfalls befassten Ausschuss über die betreffende Angelegenheit zu verlangen. Die gemeinsamen Beratungen müssen binnen vier Wochen nach einem solchen Verlangen durchgeführt werden.
(5) Die Frist zur Stellungnahme gemäß Abs. 2 zweiter Satz ist auf begründeten Antrag der Personalvertretung zu erstrecken, wenn und insolange die Angelegenheit einen Aufschub duldet. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann die Frist auch verkürzt werden.
(6) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden.
(7) Die Abs. 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 von der Personalvertretung angeregt wurden und die Absicht besteht, dem Standpunkt der Personalvertretung vollinhaltlich Rechnung zu tragen.
(8) In den Angelegenheiten des § 10 Abs. 3 hat die Personalvertretung das Recht, innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß. Die Stellungnahme ist dem zur Entscheidung berufenen Organ zur Kenntnis zu bringen.
(9) Die Organe des Dienstgebers haben die Personalvertretung von der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 unverzüglich zu verständigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise