(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommen der Personalvertretung insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 genannten Befugnisse zu.
(2) Die Personalvertretung hat das Recht, mitzuwirken:
a) bei Angelegenheiten des Dienstrechtes und der Organisation des inneren Dienstes, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die sich auf die Gesamtheit oder auf einzelne Gruppen der Gemeindebediensteten beziehen;
b) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden sowie neuer Kontrollmaßnahmen und technischer Systeme zur Kontrolle der Bediensteten;
c) bei Tätigkeiten der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten, soweit sie die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder gesundheitlichen Interessen aller oder einzelner Gruppen der Gemeindebediensteten unmittelbar berühren;
d) in dienstrechtlichen Einzelfällen, sofern sie von grundsätzlicher Bedeutung sind oder eine von bestehenden Richtlinien abweichende Erledigung vorgesehen ist;
e) bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis und bei Überstellungen, sofern die Überstellung nicht auf Grund eines Dienststraferkenntnisses durchzuführen ist;
f) bei der Kündigung oder Entlassung von Gemeindebediensteten;
g) bei einer Änderung der Dienstverwendung sowie bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und zum Schadenersatz, sofern in diesen Fällen der betreffende Gemeindebedienstete die Mitwirkung der Personalvertretung wünscht;
h) bei der Vergabe von Wohnungen an Gemeindebedienstete sowie bei der Festsetzung der Vergütung hiefür, sofern keine Richtlinien bestehen.
(3) Der Personalvertretung sind möglichst zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen:
a) die Aufnahme von Gemeindebediensteten;
b) die Versetzung oder Dienstzuteilung von Gemeindebediensteten;
c) die Betrauung von Gemeindebediensteten mit und die Abberufung von leitenden Funktionen;
d) die Versetzung von Gemeindebeamten in den zeitlichen Ruhestand;
e) der Übertritt oder die Versetzung eines Gemeindebeamten in den dauernden Ruhestand;
f) die Auflösung von Dienstverhältnissen der Gemeindebediensteten.
In Dringlichkeitsfällen hat die Mitteilung über die Dienstzuteilung von Gemeindebediensteten und über die Auflösung von Dienstverhältnissen der Gemeindebediensteten spätestens gleichzeitig, die Mitteilung über die übrigen Maßnahmen spätestens drei Tage vorher zu erfolgen.
(4) Die Personalvertretung ist berechtigt,
a) im Rahmen ihres Aufgabenbereiches dem Dienstgeber Vorschläge zu erstatten, die sich auf die Gesamtheit oder auf einzelne Gruppen der Gemeindebediensteten beziehen;
b) zur Beratung und Vertretung von Gemeindebediensteten in Einzelpersonalangelegenheiten auf deren Ersuchen;
c) über Ersuchen bei der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes in den Dienststellen mitzuwirken;
d) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Dienststrafverfahren mitzuwirken;
e) für die Schulung und Weiterbildung von Personalvertretern zu sorgen.
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