(1) In jeder Gemeinde, in der dauernd mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, ist eine Personalvertretung einzurichten.
(2) Die Personalvertretung ist dazu berufen, im Rahmen dieses Gesetzes die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Dienstnehmer der Gemeinde, die sich im Dienststand befinden, zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(3) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit vom Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
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