(1) Wird die Errichtung einer Stiftung behördlich genehmigt und wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine den Anforderungen des § 7 entsprechende Satzung vorgelegt oder wurden keine Organe benannt, hat die Behörde eine geeignete Person, die ihr Einverständnis dazu erklärt hat, zum Stiftungskurator zu bestellen. Bei der Wahl der Person ist auf Wünsche des Stifters nach Möglichkeit einzugehen.
(2) Dem Stiftungskurator obliegen folgende Aufgaben:
a) die vorläufige Vertretung der Stiftung und die Verwaltung des Vermögens und
b) die Vorlage der Stiftungssatzung sowie eines Vorschlags für die erstmalige Bestellung der in der Satzung vorgesehenen Stiftungsorgane binnen drei Monaten ab seiner Bestellung. Dabei hat er auf schon in der Stiftungserklärung gemachte Vorschläge Bedacht zu nehmen.
(3) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, kann er von der Stiftungsbehörde abberufen und durch einen anderen Stiftungskurator ersetzt werden.
(4) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Entschädigung. Seine Tätigkeit endet mit der erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
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