LandesrechtVorarlbergLandesesetzeStiftungs- und Fondsgesetz§ 7

§ 7

In Kraft seit 04. August 2018
Up-to-date

(1) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

a) Namen und Sitz der Stiftung,

b) Angaben über den Zweck der Stiftung sowie

c) Regelungen über die Organe der Stiftung, deren Bildung, Bestellung, Abberufung und allfällige Entschädigung, deren Aufgaben und Befugnisse sowie die Erfordernisse gültiger Beschlussfassung, wenn ein Organ aus mehreren Personen besteht.

(2) Die Satzung kann darüber hinaus enthalten:

a) Bestimmungen über die Verwendung der Erträgnisse des Vermögens,

b) Angaben über den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgehensweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses oder

c) Bestimmungen über die Auflösung der Stiftung, insbesondere darüber, wem das Vermögen bei Auflösung der Stiftung zufallen soll.

(3) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

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