§ 6 Name und Sitz der Stiftung — Stiftungs- und Fondsgesetz
Gliederung
2. Abschnitt Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Stiftung Errichtung einer Stiftung
§ 6 Name und Sitz der Stiftung
Rückverweise
(1) Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer Person, einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder beides zu enthalten.
(2) Der Sitz der Stiftung hat in Vorarlberg zu liegen.
(3) Enthält die Stiftungserklärung keine Äußerungen zum Namen oder zum Sitz oder stehen diese im Widerspruch zu den Abs. 1 und 2, obliegt es der Stiftungsbehörde, den Namen oder den Sitz der Stiftung festzusetzen. Die Stiftungsbehörde hat die Parteien vor ihrer Entscheidung zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
Keine Ergebnisse gefunden