(1) Die Stiftungserklärung muss schriftlich abgefasst sein und hat zu enthalten:
a) die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen und
b) die Angabe des gemeinnützigen oder wohltätigen Stiftungszwecks.
(2) Der Stiftungserklärung können angeschlossen werden:
a) ein Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators,
b) ein Vorschlag für eine Stiftungssatzung bzw. Angaben über den Inhalt der abzufassenden Stiftungssatzung oder
c) ein Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane.
(3) Soll eine Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, hat dieser die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde abzugeben. Die Unterschrift des Stifters muss entweder vor der Behörde oder dem ordentlichen Gericht geleistet werden oder notariell beglaubigt sein.
(4) Bei einer Stiftung von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form der letztwilligen Anordnung. Das Verlassenschaftsgericht hat der Stiftungsbehörde eine solche letztwillige Anordnung zur Kenntnis zu bringen. Die Stiftungsbehörde hat daraufhin eine geeignete Person mit der Vertretung der Interessen der zu errichtenden Stiftung im Abhandlungsverfahren und zur Verwaltung des Vermögens zu bestellen. Ist absehbar, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Stiftungskurators vorliegen, kann die Behörde bereits zu diesem Zeitpunkt einen Stiftungskurator bestellen. Der § 8 ist sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 40/2018
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