Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erstmalig bis spätestens drei Monate nach Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 40/2018 zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
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