§ 21 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 40/2018 — Stiftungs- und Fondsgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Behörden, Schluss- und Übergangsbestimmungen Behörde
§ 21 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 40/2018
Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erstmalig bis spätestens drei Monate nach Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 40/2018 zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden