(1) Dieses Gesetz gilt auch für Stiftungen und Fonds, die schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land Vorarlberg autonom verwaltet wurden.
(2) Stiftungen und Fonds nach Abs. 1 und solche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften errichtet wurden, gelten als Stiftungen bzw. Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Auf sie finden die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes Anwendung.
(3) Die Satzungen der in den Abs. 1 und 2 angeführten Stiftungen und Fonds sind, soweit erforderlich, den Anforderungen des § 7 anzupassen. Allfällige notwendige Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
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