Von den für die Stiftung geltenden Bestimmungen des 2. Abschnittes sind sinngemäß und mit der Maßgabe, dass an Stelle der auf Stiftungen bezogenen Ausdrücke (Stifter, Stiftungserklärung, Stiftungskurator, Stiftungskommissär u.dgl.) jene für Fonds (Fondsgründer, Fondserklärung, Fondskurator, Fondskommissär u.dgl.) treten, auch auf den Fonds anzuwenden:
| § 3 – | Errichtung einer Stiftung – |
| § 4 – | Stiftungserklärung – mit der Abweichung, dass in der Fondserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers enthalten sein muss, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen. |
| § 5 – | Genehmigung der Errichtung einer Stiftung – mit der Abweichung, dass das Vermögen zur Erfüllung des Fondszwecks hinreichend sein muss. Das Vermögen ist jedenfalls dann hinreichend, wenn es zum Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszwecks erwarten lässt. |
| § 6 – | Name und Sitz der Stiftung – |
| § 7 – | Stiftungssatzung – |
| § 8 – | Stiftungskurator – |
| § 9 – | Organe der Stiftung – |
| § 10 – | |