(1) Im Auflösungsbescheid ist auch über das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Vermögen zu verfügen.
(2) Das Vermögen ist jener Person zu übertragen, die in der Stiftungssatzung dafür vorgesehen ist. Ist eine solche nicht vorgesehen oder ist dies unmöglich, ist das Vermögen einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Vermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahe kommenden gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck zuzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
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