(1) Eine Stiftung, deren Erträge zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks auch bei Änderung der Stiftungssatzung nicht mehr ausreichend wären, ist in einen Fonds (Stiftungsfonds) umzuwandeln, wenn durch die Verwertung des Vermögens die Erfüllung des Stiftungszwecks voraussichtlich durch mindestens zehn Jahre gewährleistet ist.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch eine Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Der § 12 gilt sinngemäß.
(3) Die bisherigen Stiftungsorgane werden zu Organen des Fonds. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Fonds zu enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
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