(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung der Satzungsänderung kommt dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu. Der § 5 gilt sinngemäß.
(2) Die Behörde kann den Stiftungsorganen die Änderung der Satzung auftragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb der eingeräumten Frist nach, hat die Behörde die Satzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Änderung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(3) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Vermögen, die dem Stiftungsnamen zu Grunde liegen, geändert haben.
(4) Eine Änderung des Stiftungszwecks und des für den Stiftungsgenuss in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn
a) ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen könnte oder
b) der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätig wäre oder
c) die Änderung dem Willen des Stifters offenkundig besser entspricht.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
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