(1) Die Kosten der Verwaltung der Stiftung sind so gering wie möglich zu halten.
(2) Das Vermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.
(3) Das Vermögen darf, ausgenommen zu den der Verwaltung dienenden notwendigen Ausgaben, nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden, soweit dies nicht in der Stiftungserklärung (§ 4) oder in der Stiftungssatzung (§ 7) ausgeschlossen ist. Bei der Verwendung von Vermögen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
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