(1) Wenn es im Einsatzfall erforderlich ist, haben die Angehörigen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen das Recht, Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie Bauwerke zu betreten.
(2) Die Gemeinde kann anordnen, dass sich am Einsatzort und auf den Zufahrtswegen keine oder nur bestimmte Personen aufhalten dürfen, wenn dies notwendig ist, um eine Rettungsmaßnahme ungehindert durchführen zu können oder um das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung zu schützen. Zur ungehinderten Durchführung einer Rettungsmaßnahme kann die Gemeinde auch anordnen, dass Sachen nicht in den genannten Bereich eingebracht werden dürfen oder Sachen vom Verfügungsberechtigten aus dem genannten Bereich zu entfernen sind. Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Angehörigen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen berechtigt, diese Maßnahmen zu treffen.
(3) Stellen sich einer Rettungsmaßnahme Hindernisse entgegen, so hat die Gemeinde die Entfernung dieser Hindernisse im unbedingt notwendigen Umfang zu veranlassen. Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Angehörigen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen berechtigt, die Hindernisse zu entfernen oder entfernen zu lassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990, 44/2013, 50/2020
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