(1) Wenn nicht besondere Regelungen oder Vereinbarungen über den Ersatz der Kosten einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis d bestehen, hat die Kosten für notwendige und zweckmäßige Aufwendungen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisation derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten der Einsatz des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisation erfolgt ist oder der den Einsatz missbräuchlich in Anspruch genommen hat. Erfordert eine Veranstaltung einen verstärkten Bereitschaftsdienst oder eine Sonderbereitschaft im Sinne des § 6 oder erfordert eine Anlage eine zahlenmäßig erhöhte Grundbereitschaft, so ist der hiefür erwachsene Mehraufwand vom Veranstalter bzw. vom Betreiber der Anlage zu ersetzen.
(2) Die anerkannte Rettungsorganisation kann die Höhe der zu bezahlenden Kosten für bestimmte, typische Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis d insbesondere nach der Art und Anzahl des eingesetzten Personals, Art und Umfang der aufgewendeten Sachleistungen sowie nach der zurückgelegten Wegstrecke in Pauschbeträgen festlegen. Die Pauschbeträge sind so festzulegen, dass die aus der voraussichtlichen Zahl der Rettungseinsätze zu erwartenden Jahreserträge die für diese Rettungsmaßnahmen im betreffenden Jahr voraussichtlich erwachsenden Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 erster Satz nicht übersteigen. Bei der Ermittlung dieses Aufwandes sind mit Ausnahme der Förderungen des Rettungsfonds und der Gebietskörperschaften jene Zuwendungen abzuziehen, die für die Besorgung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 lit. a bis d zu erwarten sind.
(3) Die Gemeinde kann als Trägerin von Privatrechten für den Rettungsdienst unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Abs. 2 mit Beschluss der Gemeindevertretung Pauschbeträge festlegen.
(4) Eine Verpflichtung zur Kostentragung gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn der Einsatz des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisation nicht notwendig war, den gemäß Abs. 1 Verpflichteten an den Umständen, die zum Einsatz geführt haben, kein Verschulden trifft und die Einhebung der Kosten unbillig wäre. In anderen Fällen kann die Gemeinde oder die anerkannte Rettungsorganisation von der Einhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen, wenn das im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des gemäß Abs. 1 Verpflichteten eine besondere Härte darstellen würde oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(5) Verweigert der gemäß Abs. 1 Verpflichtete die Bezahlung der Kosten oder hält er die ihm gesetzte Zahlungsfrist, welche zwei Wochen nicht unterschreiten darf, nicht ein, so hat die Gemeinde dem Verpflichteten die Bezahlung der Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. Zuständig hiefür ist die Gemeinde, in deren Bereich die Hilfsmaßnahmen notwendig waren. Ergäbe sich hieraus die Zuständigkeit mehrerer Gemeinden, ist jene zuständig, in deren Bereich die Hilfsmaßnahmen begonnen haben. Wenn sich das nicht feststellen lässt, ist jene Gemeinde zuständig, in der die Hilfsmaßnahmen überwiegend erfolgt sind. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Einsatzes des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisation ist unzulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
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