LandesrechtVorarlbergLandesesetzeRettungsgesetz§ 7

§ 7

In Kraft seit 01. Januar 1991
Up-to-date

Sofern nicht dienstrechtliche oder vertragliche Bestimmungen Anwendung finden, haben die Angehörigen des Rettungsdienstes gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des durch die Dienstleistung verursachten Verdienstentfalles, der mit der Dienstleistung verbundenen unvermeidlichen Barauslagen und der ohne ihr Verschulden infolge der Dienstleistung erlittenen Vermögensschäden. Für die Angehörigen der anerkannten Rettungsorganisationen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990

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