Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen haben im erforderlichen Ausmaß einen Bereitschaftsdienst einzurichten. Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, hat die Gemeinde eine Verstärkung des Bereitschaftsdienstes oder Sonderbereitschaften anzuordnen. Erfordert eine Veranstaltung eine Verstärkung des Bereitschaftsdienstes oder eine Sonderbereitschaft, so ist der Veranstalter von der Anordnung in Kenntnis zu setzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
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