(1) Die Angehörigen einer anerkannten Rettungsorganisation haben bei ihrer Dienstverrichtung ein geeignetes Kennzeichen (z.B. Uniform, Abzeichen) zu tragen, das auf ihre Zugehörigkeit zur Rettungsorganisation hinweist.
(2) Den Angehörigen des Rettungsdienstes sind von der Gemeinde ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(3) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Das Nähere über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(4) Die Angehörigen des Rettungsdienstes haben während der Dienstverrichtung das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen.
(5) Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind der Gemeinde zurückzugeben, wenn die Mitgliedschaft zum Rettungsdienst erlischt.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
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