(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung den Mindestpersonalstand, die fachlichen Voraussetzungen der Mitglieder, die sachliche Mindestausstattung und den Mindeststandard an organisatorischen Vorkehrungen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen unter Berücksichtigung der voraussehbaren Gefahren festlegen. Hiebei kann auch bestimmt werden, dass einheitliche Geräte zu verwenden sind. Vor Erlassung der Verordnung ist das erweiterte Kuratorium (§ 12e) anzuhören.
(2) Die Landesregierung hat stichprobenweise zu überprüfen, ob die gemäß Abs. 1 erlassenen Bestimmungen eingehalten werden. Hiebei sind auch die im Rahmen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen eingesetzten medizinischen und technischen Einrichtungen auf ihre Einsatzfähigkeit zu überprüfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
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