(1) Soweit Tätigkeiten der im § 1 Abs. 2 beschriebenen Art nicht von anerkannten Rettungsorganisationen durchgeführt werden und soweit auch nicht von anderer Seite dafür vorgesorgt ist, hat die Gemeinde die für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 nötigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls auch einen Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben.
(2) Als anerkannte Rettungsorganisationen gelten das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Vorarlberg, der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesstelle Vorarlberg, und die Österreichische Wasserrettung Vorarlberg.
(3) Soweit es im Interesse einer bedarfs- und sachgerechten Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 geboten ist, kann die Landesregierung durch Verordnung andere als im Abs. 2 genannte Rettungsorganisationen anerkennen, deren satzungsgemäßer Zweck die Besorgung von Angelegenheiten des Hilfs- und Rettungswesens ist und in denen in erheblichem Umfang Mitglieder unentgeltlich tätig sind. Die Rettungsorganisationen müssen zur Besorgung dieser Aufgaben aufgrund des Personalstandes, der fachlichen Voraussetzungen der Mitglieder, der sachlichen Ausstattung sowie des Standards an organisatorischen Vorkehrungen geeignet sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, kann die Landesregierung durch Verordnung die Anerkennung widerrufen. Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist das erweiterte Kuratorium (§ 12e) anzuhören.
(4) Die gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 anerkannten Rettungsorganisationen können gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf die Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(5) Der Bürgermeister kann Einsätze der anerkannten Rettungsorganisationen anordnen und im Einzelfall den Einsatzbereich der einzelnen Rettungsorganisation festlegen. Hinsichtlich der Unterstellungsverhältnisse innerhalb der einzelnen anerkannten Rettungsorganisationen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen. Die Angehörigen der Rettungsorganisationen sind in Ausübung ihres Dienstes an die Weisungen der jeweiligen Vorgesetzten gebunden.
(6) Leiter des Rettungsdienstes der Gemeinde ist der Bürgermeister. Er hat eine zweckmäßige Gliederung des Rettungsdienstes vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990, 4/2022
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