(1) Art. XXXI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den § 3 Abs. 3, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderung betreffend den § 3 Abs. 3 durch LGBl.Nr. 4/2022 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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