(1) Jedermann ist verpflichtet, einer Person, die sich in Lebensgefahr oder in einer beträchtlichen Gefahr für ihre Gesundheit befindet, die zu ihrer Rettung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, sofern diese Hilfeleistung zumutbar ist.
(2) Ist der zur Hilfeleistung Verpflichtete nicht in der Lage, mit eigenen Kräften die erforderliche Hilfe zu leisten, so hat er unverzüglich die Gemeinde, den Rettungsdienst bzw. eine Rettungsorganisation oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder auf andere geeignete Art und Weise für fremde Hilfe zu sorgen.
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